Wer wird gefördert?

(Mit)Eigentümer des Gebäudes Bauberechtigter Bestellter Verwalter nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG Wohnungsinhaber –Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die nachträgliche Montage von außenliegenden Rollläden und Raffstores zum Sonnenschutz in Eigenheimen Wohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau.

Was sind die Förderungsvoraussetzungen?

(1) Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderungsantrages erteilt worden sein.

(2) Die geförderte(n) Wohnung(en) muss nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme(n) ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz genutzt werden und ist der Zuschuss nur diesen Wohnungen zuzurechnen.

(3) Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme (Lieferung und Montage) hat im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 zu erfolgen.

(4) Mit der Sanierungsmaßnahme darf vor Antragstellung begonnen werden.

(5) Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme hat durch befugte Unternehmer und in einer wirtschaftlich und technisch kostenoptimalen Ausführung zu erfolgen.

(6) Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte benötigen für denFörderantrag die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Wohnungseigentümers für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und in Bezug auf die Spezifikationen (Rollladen oder Raffstore sowie Farbwahl).

Der Wohnungseigentümer benötigt für den Förderantrag eine schriftliche Bestätigung der Hausverwaltung, dass die Spezifikationen (Rollladen oder Raffstore sowie Farbwahl) den etwaigen Vorgaben des Wohnungseigentumsvertrages oder seiner Beilagen entsprechen.

(7) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern werden nur die Nettokosten (exkl. USt.) anerkannt.

(8) Bei Wohnhäusern die auch gewerblich genutzt werden, wird nur die Sanierungsmaßnahme für den Wohnbereich anerkannt.

5. Wie und wie hoch wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von 50% der förderbaren Kosten (Material inkl. Montage), höchstens in Höhe von € 1.000 je Wohnung.

6. Wie ist der Förderungsablauf?

Förderungsanträge sind nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme und erfolgter Endabrechnung (Rechnungslegung) imZeitraum zwischen 01.07.2020 und 30.06.2021 beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt einzubringen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Endabrechnung (Rechnungslegung) nach erfolgter Antragstellung bis spätestens 30.09.2021 nachgereicht werden.

Den Förderanträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

Endabrechnung in Form der Rechnung(en), die eine detaillierte Leistungsaufstellung mit den dazugehörigen Kosten und eine Montagebestätigung (zB Einzelposition in der Schlussrechnung oder Vermerk „inklusive Montage“oder separate Rechnung über die Montage) zu beinhalten haben samt Zahlungsbeleg(en);

Die Rechnung(en) samt Zahlungsbeleg(en) können auch per E-Mail oder Fax übermittelt werden;

Mieterliste im mehrgeschossigen Wohnbau oder sofern die geförderte(n) Wohnung(en) nicht vom Eigentümer selbst genutzt wird.

 

Detaillierte Informationen finden Sie unter:

https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/BW-L66

Das Förderformular zum Download finden Sie unter:
 

 

 

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